Was ist eine Übertragung von Stammanteilen?
Die Stammanteile an einer GmbH sind nicht unübertragbar, aber doch streng vinkuliert: Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Diese kann die Zustimmung auch ohne Angabe von Gründen verweigern (vgl. Art. 786 OR). Statutarisch kann die Übertragung der Stammanteile aber auch vollständig devinkuliert werden. Andererseits kann statutarisch ein Übertragungsverbot vorgesehen werden. Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Schriftform (Art. 785 Abs. 1 OR) und muss beim Handelsregisteramt angemeldet werden.