Gesamtarbeitsvertrag (GAV): Definition und Bestimmungen

Publié par Arnaud Emonet le

Ein Gesamtarbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen. Ein GAV enthält meist Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung von Einzelarbeitsverträgen.

 

Der Gesamtarbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden (z.B. GastroSuisse) und Arbeitnehmerverbänden (Gewerkschaften) zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien. Ein einzelnes Unternehmen oder eine Vereinigung von Arbeitgebern kann also mit einer Gewerkschaft einen GAV abschliessen. Gesetzliche Regelungen zum GAV befinden sich im Obligationenrecht ab Art. 356.

Was regelt der Gesamtarbeitsvertrag?

Ein GAV kann drei Arten von Bestimmungen enthalten:

  • Normative Bestimmungen: Der klassische Inhalt eines GAV regelt den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages wie z.B. die Höhe des Lohns oder die Vergütung von Überstunden.
  • Schuldrechtliche Bestimmungen: Sie regeln Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich wie z.B. eine Friedenspflicht. Eine Friedenspflicht bedeutet, dass die Arbeitnehmer auf Arbeitskampfmassnahmen wie z.B. Streiks während der GAV-Dauer verzichten.
  • Indirekt-schuldrechtliche Bestimmungen: Sie regeln die Verpflichtungen gegenüber den Vertragsparteien wie z.B. die Höhe einer Konventionalstrafe, wenn ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer die GAV-Bestimmungen verletzt.

Der GAV hat hauptsächlich eine Schutzfunktion, indem er den Arbeitnehmer als schwächere Partei vor Ausnützung durch den Arbeitgeber schützt. Zusätzlich sichert der GAV den Arbeitsfrieden, weil die Arbeitnehmer auf Kampfmassnahmen verzichten.

Für wen gilt der GAV?

Ein GAV gilt grundsätzlich nur zwischen den Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes und den Gewerkschaftsmitgliedern. Zwischen Nichtmitgliedern entfalten er keine Wirkungen. Häufig wenden die beteiligten Arbeitgeber die GAV Bestimmungen aber auch auf Nichtmitglieder an. Eine andere Möglichkeit ist der Abschluss einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE). Diese muss von allen Vertragsmitgliedern bei der zuständigen Behörde (Kantonsregierung oder Bundesrat) beantragt werden. Nach Abschluss einer AVE gilt der GAV auch zwischen den Nichtmitgliedern auf beiden Seiten.

Der GAV der Gerüstbauer wurde bspw. am 20. Juni 2013 vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt und gilt nun für die gesamte Schweiz.

Bei einer Betriebsübertragung bleibt der GAV bestehen und der neue Arbeitgeber muss diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet (Art. 333 Abs. 1bis OR).


Publié par Arnaud Emonet le
Posted on: Arbeitsvertrag, Vertrag

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