Ferienanspruch im Arbeitsrecht – was sollte im Arbeitsvertrag stehen?

Publié par Michele Blasucci le

Jeder Arbeitnehmer hat einen Ferienanspruch von mindestens vier Wochen. Jugendliche bis 20 Jahre haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien.

 

Gesetzlicher Ferienanspruch

In der Schweiz muss der Arbeitgeber mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr gewähren. Auch Lehrlinge haben vier Wochen Ferien. Nur Jugendliche bis 20 Jahre haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien (Art. 329a Abs. 1 OR). Auch Arbeitnehmer über 50 Jahre haben nur einen Anspruch von vier Wochen.

Teilzeitangestellte haben den gleichen Ferienanspruch von vier Wochen wie Vollzeitangestellte. Eine Kürzung prozentual zur Arbeitszeit ist nicht erlaubt. Ferienlohn erhält man aber entsprechend seinem Teilzeitpensum. Als Ferien gelten alle Lohnbestandteile, die man auch sonst regelmässig erhält. Man hat also während den Ferien Anspruch auf einen angemessenen Durchschnitt der üblichen Provision.

Ferien dürfen im Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht durch Geld abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Eine Ausnahme besteht bei unregelmässiger Arbeit oder sehr kurzen Arbeitseinsätzen. Die Ferienentschädigung beträgt dann für vier Wochen 8,33% und 10,64% für fünf Wochen. Der Ferienzuschlag muss im Arbeitsvertrag und auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden.

Bezug der Ferien

Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, nimmt aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht, soweit dies mit dem Interesse des Betriebes vereinbar ist. Mindestens zwei Wochen sind aneinander zu gewähren, damit auch der eigentliche Zweck der Ferien – sich erholen – erreicht wird. Der Arbeitgeber kann auch Feriensperren definieren, während dieser Zeit dürfen dann keine Ferien bezogen werden. Dies ist häufig der Fall vor wichtigen Betriebsereignissen wie z.B. Rechnungsabschlüssen.

Die Feriendauer verlängert sich bei Krankheit oder Unfall in den Ferien, wenn man sich aufgrund der Krankheit nicht erholen kann. Der Arzt muss diese Ferienunfähigkeit jedoch bestätigen.

Nicht bezogene Ferien verjähren erst nach fünf Jahren (Art. 128 OR). Kann man die Ferien nicht mehr beziehen, hat man Anspruch auf eine Auszahlung ohne Zuschlag.


Publié par Michele Blasucci le
Posted on: Arbeitsvertrag, Vertrag

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