Aktionärbindungsverträge (ABV) in der Schweiz

Publié par Michele Blasucci le

Bei Star-tups und KMUs hat die Einbindung der Gesellschafter in das Unternehmen grosse Bedeutung. Bei personalistisch ausgestalteten Gesellschaftsformen können im Gesellschaftsvertrag verschiedene Pflichten der Gesellschafter vereinbart werden.

 

Bei der kapitalbezogenen AG dagegen ist die gesellschaftervertragliche Festsetzung von Pflichten, die über die Liberierungspflicht hinausgehen, kraft zwingenden Rechts ausgeschlossen (Art. 680 Abs. 1 OR). Aus diesem Grund muss eine Lösung ausserhalb des Aktienrechts gefunden werden. Sie besteht darin, dass sich die Gesellschafter in einem Aktionärbindungsvertrag (ABV) gegenseitig verpflichten. In der Praxis ist der Aktionärbindungsvertrag weit verbreitet.

Verträge über die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen der Gesellschafter sind nicht nur bei der AG, sondern auch bei anderen Gesellschaftsformen  – insbesondere bei der GmbH – von Bedeutung. Aus diesem Grund können diese Ausführungen dem Grundsatz nach auch auf andere Gesellschaftsformen übertragen werden.

Der Aktionärbindungsvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Da nach Art. 19 Abs. 1 OR innerhalb der gesetzlichen Schranken Verträge mit beliebigem Inhalt abgeschlossen werden können, sind Aktionärbindungsverträge aber zulässig. In der Praxis weisen die meisten Aktionärbindungsverträge gesellschaftsrechtliche Elemente auf und qualifizieren sich daher als Gesellschaftsverträge, insbesondere als einfache Gesellschaften. Falls alle Aktionäre einer AG auch Gesellschafter des Aktionärbindungsvertrags sind, entsteht somit eine so genannte Doppelgesellschaft. Neben der AG besteht eine einfache Gesellschaft, die ihrem Zweck nach die aktienrechtlichen Regeln ergänzt.

Typische Inhalte von Aktionärbindungsverträgen sind Veräusserungsbeschränkungen und Erwerbsberechtigungen sowie Stimmbindungen.

Zu den häufigsten Inhalten von Aktionärbindungsverträgen gehören Veräusserungsbeschränkungen. Damit soll das Aktionariat klein und überschaubar bleiben. In der Praxis werden Kaufrechte, Vorkaufsrechte und Vorhandrechte zwischen den Aktionären vereinbart.

Da die strategische Entscheidfindung in Gesellschaften über die Ausübung des Stimmrechts erfolgt, kann ein Tauziehen der Gesellschafter um heikle Entscheide die Gesellschaft lähmen. Stimmbindungen sollen hier Gegensteuer geben, indem sie gewährleisten, dass alle Aktionäre oder Verwaltungsräte am gleichen Strick ziehen und eine einheitliche Linie verfolgen.

Neben diesen typischen Inhalten können weitere beliebige Rechte und Pflichten vereinbart werden. Dazu gehören insbesondere Treuepflichten und Kapitalnachschusspflichten sowie selten auch persönliche Leistungspflichten.

 


Publié par Michele Blasucci le

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